Satzung

Satzung, 2. Änderung

     des Fördervereins „Waldbad Neustadt“ e.V.

Inhalt:
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Aufgaben und Zweck
§ 3 Mittel des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft im Verein
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Erstattung von Aufwendungen
§ 7 Organe des Fördervereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Stimmrecht, Abstimmung
§ 10 Vorstand
§ 11 Vorstand i.S.d. § 26 BGB
§ 12 Vermögensübertragung nach Auflösung
Neustadt, 28.01.2017

§ 1

Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Unter dem Namen Förderverein „Waldbad Neustadt“ e.V. haben sich Freunde und Förderer des Waldbades Neustadt zu einem Verein zusammengeschlossen.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt.
(4) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres.

§ 2

Aufgaben und Zweck

(1)  Der Förderverein „Waldbad Neustadt“ e.V. ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

(2)  Zweck des Vereins ist es, zur allgemeinen Gesundheitspflege der Bevölkerung, Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche in der Gemeinde Neustadt zu schaffen und zu erhalten sowie sich für familienfreundliche Aktivitäten in der Gemeinde einzusetzen. Dabei soll die Erhaltung, Sanierung, Ausstattung, Pflege und Betreibung des Waldbades Neustadt aktiv und finanziell zu unterstützen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Erhaltung und Betreibung des Waldbades Neustadt durch die Gemeinde Neustadt.

(3)  Die von den Mitgliedern und von Freunden und Förderern zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel sind vom Förderverein im Interesse der kinder- und familienfreundlichen Ausstattung, Erhaltung und der Pflege des Waldbades zu verwenden.
Anträge auf Zuwendungen des Vereins an die Gemeinde Neustadt, als Eigentümer des Waldbades, sollen von dem Bürgermeister der Gemeinde Neustadt, dem Gemeinderat oder der Verwaltungsgemeinschaft „Hohnstein / Südharz“ Harztor an den Vorstand des Fördervereins gestellt werden.

(4) Soweit Vermögensgegenstände angeschafft werden, bleiben sie stets Eigentum des Fördervereins. Sie werden der Gemeinde Neustadt als Eigentümer des Waldbades unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(5) Die aktive Unterstützung der Gemeinde durch den Förderverein erfolgt durch personelle Hilfe und das Erbringen von Arbeitsleistungen bei der Pflege und Instanthaltung sowie durch personelle Hilfe bei der Betreibung des Waldbades.

§ 3

Mittel des Vereins

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Geld- und Sachspenden
b) Erträge aus Einrichtungen und Sammlungen
c) Mitgliedsbeiträgen
(2) Diese Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann durch jedermann (natürliche und juristische Personen) beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Mitgliedschaft anderer Vereine ist möglich.
(2) Der Antrag auf Aufnahme wird durch eine Beitrittserklärung gestellt.
Die Beitrittserklärung lautet:
„Ich/Wir erkläre(n) hierdurch meinen/unseren Eintritt in den Förderverein
„Waldbad Neustadt“ e.V. und erkennen die Satzung des Vereins an.“

Ort, Datum                                Unterschrift

(3) Jedes Mitglied kann jederzeit den Förderverein wieder verlassen. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand bzw. seinem Vorsitzenden zugegangen ist.

(4) Schädigt ein Mitglied den Zweck und die Interessen des Fördervereins oder kommt seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Der Antrag muss diesbezüglich auf der Tagesordnung stehen. Der Beschluss zum Ausschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedschaft im Förderverein verpflichtet zur Zahlung des Beitrages in Form einer Geldleistung.

§ 6

Erstattung von Aufwendungen

(1) Der Verein ist grundsätzlich bereit, allen Vereinsmitgliedern Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Verein bzw. zugunsten des Vereins (Fahrtkosten, Telefonkosten, Porto u.ä.) zu erstatten. Fahrtkosten werden mit dem z.Z. steuerlich relevanten Vergütungssatz angerechnet.
(2) Der / Die jeweilige Vereinsvorsitzende, dessen / deren Hauptwohnsitz – wenn kein anderer Sitz des Vereinsbüros benannt wurde – gleichzeitig Sitz des Vereins ist, werden zudem, gegen entsprechenden Nachweis der angefallenen Kosten (Miet- und Nebenkosten) des Vereinssitzes, die anteiligen Aufwendungen für die Nutzung eines Arbeitszimmers für Vereinszwecke angerechnet.

§ 7

Organe des Fördervereins   

Organe des Fördervereins „Waldbad Neustadt“ e.V. sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich ist eine ordentliche Jahresversammlung abzuhalten, in welcher der Vorstand der Mitgliederversammlung über die Aktivitäten des Vereins im vergangenen Jahr Bericht erstattet. Die ordentliche Jahresversammlung soll im ersten Quartal des Jahres
abgehalten werden.
(2) Die ordentliche Jahresversammlung hat insbesondere
a) den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden für das abgelaufene Geschäftsjahr zu genehmigen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) Wahlen vorzunehmen;
d) Besondere Ausschüsse zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben zu bilden und zu besetzen;
e) Rechnungsprüfer zu wählen.
(3) Zur Zuständigkeit von Mitgliederversammlungen gehört ferner die Beschlussfassung über:
1) Ausschluss von Mitgliedern
2) Satzungsänderungen
3) Auflösung und Liquidation des Fördervereins.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden des Fördervereins. Sie muss erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Fördervereins die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich beantragt.
(5) Alle Mitglieder sind schriftlich zu den Mitgliederversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Zwischen Bekanntgabe der Einladung und dem Sitzungstag soll bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit kürzerer Frist, jedoch nicht unter einer Woche, einberufen werden.
(7) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9

Stimmrecht, Abstimmung

(1) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Aufgrund einer schriftlichen Vollmacht kann ein Mitglied sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
(2) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über Änderungen des
Vereinszweckes, Änderungen im Vorstand oder Änderungen der Satzung, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind nur zulässig, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss über die Auflösung des Fördervereins bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Er muss den Mitgliedern durch Zustellung der Tagesordnung bei der Einladung bekannt gemacht werden.

§10

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird in der ordentlichen Jahreshauptversammlung jeweils für 4 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl üben die Vorstandsmitglieder ihr Amt weiter aus.
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, mindestens einem und höchstens drei Beisitzern und dem Kassenwart. Es ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Geschlechtern zu achten.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus den gewählten Vorstandsmitgliedern den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er muss dann einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.
(5) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(6) Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen alle Fragen, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung des Fördervereins vorbehalten sind.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder vertreten sind. Er fasst also Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(8) Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand andere Mitglieder beratend hinzuziehen.

§ 11

Vorstand i.S.d. § 26 BGB 

Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende allein oder sein Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 12

Vermögensübertragung bei Auflösung 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins „Waldbad Neustadt e.V.“ an die
Gemeinde Neustadt, die es unmittelbar und ausschließlich kinder- und familienfreundlichen für die Ausstattung sowie zur Erhaltung und Unterhaltung des Waldbades Neustadt zu verwenden hat.

§ 13

Inkrafttreten 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nordhausen in Kraft. Die geänderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.01.2017 beschlossen.

Neustadt, 28.01.2017